UNO – Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

2008 trat ein Übereinkommen in Kraft, dass zuvor 2006 von der UNO-Generalversammlung in New York beschlossen wurde. Darin werden die Rechte von Menschen mit Behinderungen konkretisieren: Die Behinderung kommt aus der Umwelt und Strukturen und wird nicht durch eine Krankheit verursacht. Damit sind betroffene Menschen gleichberechtigt (Menschrechtliches Modell vor Medizinischem Modell von Behinderung). 182 Staaten haben das Übereinkommen verbindlich umgesetzt.
Das Übereinkommen ist zum Beispiel hier nachzulesen:

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl208s1419.pdf#bgbl%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl208s1419.pdf%27%5D__1638978475590

Definition von Behinderung

in der Erkenntnis, dass das Verständnis von Behinderung sich ständig weiterentwickelt und dass Behinderung aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren entsteht, die sie an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern

Präambel, Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können

Artikel 1, Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Zusammenfassung: Die Gesellschaft entwickelt sich immer weiter, das betrifft auch das Verständnis von Behinderungen. Behinderungen entstehen dardurch, dass beeinträchtigte Menschen durch einstellungs- und umweltbedingte Barrieren an der vollständigen Teilnahme an der Gesellschaft gehindert werden. Beeinträchtigungen können hierbei lagfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen sein. > Menschen, die, durch gesellschaftliche oder umweltbedingte Barrieren nicht vollständig an der Gesellschaft teilhaben können

Gleichberechtigung

Die Vertragsstaaten anerkennen, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, vom Gesetz gleich zu behandeln sind und ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz und gleiche Vorteile durch das Gesetz haben. Die Vertragsstaaten verbieten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und garantieren Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen.

Artikel 5, Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Alle Menschen sind vor dem Gesetzt gleich. Jede Art von Diskriminierung aufgrund von Behinderung ist verboten.

Aufklärung

a) in der gesamten Gesellschaft, einschließlich auf der Ebene der Familien, das Bewusstsein für Menschen mit Behinderungen zu schärfen und die Achtung ihrer Rechte und ihrer Würde zu fördern;
b) Klischees, Vorurteile und schädliche Praktiken gegenüber Menschen mit Behinderungen, einschließlich aufgrund des Geschlechts oder des Alters, in allen Lebensbereichen zu bekämpfen;
c) das Bewusstsein für die Fähigkeiten und den Beitrag von Menschen mit Behinderungen zu fördern.

Artikel 8, Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Die Staaten verpflichten sich, ausreichend über Menschen mit Behinderungen aufzuklären. Dazu gehören Maßnahmen wie Kampagnen, Anpassung des Bildungssystems, Aufklärung über die Darstellung von Betroffenen in den Medien und Förderung von Schulungsprogrammen.

Integration in der Gesellschaft

  1. Zugänglichkeit

Um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen mit dem Ziel, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten […] zu gewährleisten.

Artikel 9, Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Gebäude, Straßen und Verkehrsmittel aber auch elektronische Dienste, Kommunikationsmittel und Notdienste müssen zugänglich gemacht werden.

  1. Einbeziehung in die Gemeinschaft

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben […].

Artikel 19, Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Menschen mit Behinderung sind gleichberechtigt, ihren Wohn- und Aufenthaltsort zu Wählen, zu entscheiden mit wem sie leben und erhalten dabei die Unterstützung, die sie brauchen (zum Beispiel: persönliche Assitenz, Unterstützungsdienste in Einrichtungen und/oder zu Haue, Verhinderung von Isolation und Absonderung). Alle Einrichtungen für die Allgemeinheit und Dienstleistungen müssen auch Menschen mit Beeinträchtigung zur Verfügung stehen.

  1. Kulturelles Leben, Erholung, Freizeit und Sport
  • Der Zugang zum Kulturellen Leben muss gewährleistet sein, das umfasst Zugang zu kulturellem Material, Filmen, Theatervorstellungen und anderen kulturellen Aktivitäten (fallen hierunter auch Videospiele?) in zugänglichen Formaten.
  • Das kreative, künstlerische und intellektuelle Potenzial muss entfaltet werden können. Hier finde ich sehr schön die Formulierung: nicht nur für sich selber aber auch für die Bereicherung der Gesellschaft.
  • Anerkennung und Unterstützung ihrer spezifischen kulturellen und sprachlichen Identität, einschließlich der Gebärdensprachen und der Gehörlosenkultur – Anerkennung als eigene Kultur.
  • Erholungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten: Ermutigung zur Teilnahme, Möglichkeiten Sport- und Erholungsaktivitäten zu organisieren, zu
    entwickeln und teilzunehmen (umfasst auch Bereistellung von Training, Anleitung)
  • Kinder müssen an Spiel-, Erholungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten teilnehmen können

Integration in der Bildung

Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen.

Artikel 24, Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Bildung muss zugänglich sein und umfasst verschiedene Bereiche: Entfaltung des Selbstwertgefühlt und Bewusstseinsbildung der eigenen Würde, Persönlichkeitsbildung, Entfaltung der eigenen Kreativität und Talente, körperliche Fähigkeiten, Befähigung zur wirklichen Teilhabe an der Gesellschaft. Dabei müssen Schulen und Einrichtungen ohne Nachteile zugänglich sein (finanziell, geistig, körperlich), egal welche Unterstützung dafür erforderlich ist (dazu gehören zum Beispiel: Erlernen von Brailleschrift, Gebärdensprache , ergänzenden Formaten der Kommunikation, den Erwerb von Orientierungs- und Mobilitätsfertigkeiten sowie Mentoring/Unterstützung durch andere Menschen mit Behinderungen). Zudem Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen.

Intergration am Arbeitsplatz

dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird.

Artikel 27, Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Schutz vor Diskriminerung (sowohl bei der Einstellung, als bei Arbeitsbedingungen, Chance auf Weiterbildung und beruflichen Aufstieg), Chancengleichheit, gleiche Arbeitnehmerrechte, Unterstützung bei Arbeitssuche, Möglichkeiten zur Selbstständigkeit und Gründung von Unternehmen, Schutz vor Ausbeutung.