In Deutschland ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) für das Inkasso und die gerechte Verteilung von Tantiemen Ansprüchen durch Aufführung musikalischer Werke verantwortlich. Sie ist monopolistisch und jedes Land hat eine eigene Verwertungsgesellschaft. Sie nehmen für die Künstler, Urheber, Verleger, die Mitglied sind, die Durchsetzung ihres Urheberrechts wahr. Für den TV-Werbebereich gibt es bei einer Anmeldung ein extra Anmeldeformular für Auftragskompositionen zu Fernsehproduktionen. Jedes gespielte Stück wird einzeln abgerechnet und ein prozentualer Betrag an den angemeldeten Künstler und den Verlag ausgeschüttet. Die Einnahmen der GEMA setzten sich zum einen durch den Rundfunkbeitrag und außerdem durch die pro Sendeminute abgerechnete Musik, dessen Lizenzen von den Werbe-/ Filmproduktionen getragen werden müssen, zusammen. Es gibt verschiedene Faktoren, wie den Aufführungsmultiplikator, den Minutenwert oder andere Koeffizienten, welche die Tantiemen für die jeweilige Situation errechnen. Zwischen den meisten Urheberrechtsgesellschaften der Welt bestehen bilaterale Verträge, welche die Weitergabe und Verrechnung mit ausländischen Urhebern und den Gesellschaften regeln. So muss z.B. ein amerikanischer Künstler, der von der ASCAP (American Society of Composers, Authors and Publishers) mit seinen Werken Geld bekommt, diese nur einmal versteuern. Da diese aber auch in Deutschland gespielt werden (er bekommt Geld von der GEMA), müssen die Einnahmen nicht mehrmals in verschiedenen Ländern versteuert werden, durch Doppelsteuerabkommen.
Die GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten) wird zur ausübenden Instanz (ähnlich der GEMA) von Künstlern, die an Stücken mitgewirkt haben, ohne eigene geistige Urheberleistung, welche bereits von der GEMA abgedeckt wird. Da der Musiker meist nur für seinen Auftritt vor Ort bezahlt wird, ist es auch als Tätigkeitshonorar bekannt, und unabhängig von dem Verkaufserfolg des Ton- oder Bildträgers. Dies gilt auch für die im Tonstudio vollbrachte Arbeit. Das Werk kann nämlich auch über einen Livestream verbreitet werden, oder im Fernsehen übertragen werden, wobei jeder einzelne Mitwirkende einen Anspruch auf Vergütung erhält, solange er bei der GVL gemeldet ist.
Wehmeier, R. (1995). Handbuch Musik im Fernsehen. Regensburg: ConBrio S. 139ff.